Öffentliche Bekanntmachungen
Die öffentlichen Bekanntmachungen können bei der Geschäftsstelle des Verbands kostenlos eingesehen werden und sind gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten.
Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachungen können unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung auch zugesandt werden. Der Versand an eine E-Mailadresse erfolgt kostenlos.
Zweckverband Hochwasserschutz Raum Baden-Baden/Bühl
Geschäftsstelle
Friedrichstraße 2
77815 Bühl
Telefon: 07223 - 935 340
Telefax: 07223 - 935 349
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021
Zum Öffnen der Haushaltssatzung klicken Sie bitte auf den unten stehenden Link. Wenn Sie den Haushaltsplan einsehen möchten, können Sie uns unter 07223 - 935 341 anrufen und in der Zeit vom 18.01.2021 bis 26.01.2021 einen Termin vereinbaren.
Verbandssatzung
für den Zweckverband Hochwasserschutz Raum Baden-Baden/Bühl
Auf Grund des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 16. September 1974 (GBl. S 408), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2020 (GBl. S 403) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbands Hochwasserschutz Raum Baden-Baden/Bühl in ihrer Sitzung am 30.11.2020 folgende Neufassung der Verbandssatzung beschlossen:
Aufgrund der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit wird auf die ansonsten übliche weibliche und männliche Form der Amtsbezeichnungen verzichtet. Vorliegend werden keine natürlichen Personen angesprochen.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Mitglieder, Name und Sitz
(1) Die Städte Baden-Baden und Bühl und die Gemeinde Sinzheim bilden seit dem 01.02.1967 einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit.
(2) Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Hochwasserschutz Raum Baden-Baden/Bühl“ und hat seinen Sitz in Bühl.
§ 2 Verbandsgebiet, Verbandsanlagen
(1) Das Verbandsgebiet besteht aus den Gemarkungen der Stadt Bühl, der Gemeinde Sinzheim und den Stadtteilen Neuweier, Steinbach, Varnhalt, Haueneberstein und Baden-Oos der Stadt Baden-Baden.
(2) Die bestehenden und die zu schaffenden Verbandsanlagen und technischen Einrichtungen sind bzw. werden Eigentum des Zweckverbands Hochwasserschutz.
§ 3 Verbandsgewässer und Hochwasserrückhaltebecken
(1) Verbandsgewässer sind:
Gewässer | Bereich |
Bollgraben | ab Durchlass DB bis Mündung Steinbach |
Breithurster Graben | ab Gemarkungsgrenze Ottersweier/Bühl bis Sulzbach |
Buchmattenbach | ab Gallmattenstraße bis HRB 5 |
Bühler Weggraben | ab L 67 bis Gemarkungsgrenze Niederbühl |
Bühlot | ab Gemarkung Bühl bis Bahnlinie |
Eberbach | ab HRB 22 bis Brücke Untere Hafnerstraße und ab Auslauf Verdolung bis Gemarkungsgrenze Niederbühl |
Eisentaler Dorfbach | ab HRB 12 bis B 3-alt |
Engertgraben | ab B 3-alt bis Mündung in den Rittgraben |
Erlenboschgraben | ab Feldwegbrücke bis Einlauf HRB 14 |
Flutmulde HRB 19 - 20 | ab B 3-neu bis Mündung Rittgraben |
Flutmulde Sandbach | ab Rittgraben bis Sandbach |
Geroldshaldebach | ab HRB 5 bis Mündung Grünbach |
Grautenbach | ab Zulauf Retentionsfläche bis Mündung Bühlot |
Grünbach | ab Sandfang ehemaliges HRB 6 bis Mündung Sandbach |
Hasenklammgraben | ab K 9616 bis Engertgraben |
Hessbach | ab Waldgrenze „Ried“ bis Einlauf HRB 23 |
Hilzmattgraben | ab B 3-neu bis Mündung Sinzheimer Dorfbach |
Hohbach | ab Auslauf Verdolung Ortslage Winden bis Mündung Ooskanal |
Kleines Sulzbächle | ab Bahnlinie bis Mündung Sulzbach |
Krebsbach | ab HRB 8 bis Einlauf Eisentaler Dorfbach |
Kuhbach | ab Hohbaumweg bis Einlauf Verdolung |
Markbach | ab Bahnlinie bis Einlauf in den Kartunger Bruch |
Morgengraben | ab Ooser Landgraben bis Gemarkungsgrenze Niederbühl |
Mührichgraben | ab L 84 a bis Mündung Grünbach |
Oosbach | ab Bahnlinie bis Brücke B 3-alt |
Ooser Landgraben | ab Brücke B 3-alt bis Gemarkungsgrenze Niederbühl |
Pfriemengraben | ab Auslauf L ab L 67 bis Mündung Tiefwiesengraben |
Riedgraben | ab Verdolung bis Mündung Sinzheimer Dorfbach |
Rittersbach | ab Weg „Rittersbacher Wiesen“, Flst.-Nr. 3182 bis Mündung Salzwässerle |
Rittgraben | ab SWEG-Gleis bis Mündung Sandbach |
Rungsbach | ab Danngraben bis Bahnlinie |
Salzwässerle | ab HRB 17 bis Mündung Kleines Sulzbächle |
Sandbach | ab Wehr Vimbuch bis Mündung Ooskanal |
Schöttlinggraben | ab Sandfang HRB 4 bis Einlauf HRB 7 |
Sinzheimer Dorfbach | ab Auslauf Verdolung Litzlung bis Mündung Sandbach |
Steckenmattgraben | ab Trafostation bis Mündung Sandbach |
Steinbach | ab Sandfang HRB 1 bis Mündung in den Sandbach |
Steinbachflutkanal | ab Wehr bis Einlauf HRB 7 |
Steingraben | ab HRB 9 bis Einlauf HRB 10 |
Steinmattengraben | ab HRB 16 bis Einlauf in die Verdolung |
Taubenackergraben | ab HRB 14 bis Mündung Steckenmattgraben |
Tiefwiesengraben | ab HRB 23 bis Mündung Ooser Landgraben |
Vorfluter Nord | ab Gemarkung Bühl bis Mündung Kleines Sulzbächle |
Vormberger Dorfbach | ab Mariengrotte bis Einlauf HRB 14 |
(2) Hochwasserrückhaltebecken und Retentionsgebiete des Verbands sind:
Hochwasserrückhaltebecken (HRB) | Gemarkung |
HRB Nr. 1 | Baden-Baden- Neuweier |
HRB Nr. 2 | Baden-Baden-Varnhalt |
HRB Nr. 3 | Baden-Baden- Neuweier |
HRB Nr. 4 | Baden-Baden-Steinbach |
HRB Nr. 5 | Baden-Baden-Varnhalt |
HRB Nr. 6 (außer Betrieb aber weiterhin Pflege) | Baden-Baden-Varnhalt |
HRB Nr. 7 | Baden-Baden-Steinbach |
HRB Nr. 8 | Bühl-Eisental |
HRB Nr. 9 | Bühl-Eisental |
HRB Nr. 10 | Bühl-Eisental |
HRB Nr. 11 | Baden-Baden-Steinbach |
HRB Nr. 12 | Bühl-Eisental |
HRB Nr. 13 | Bühl-Eisental |
HRB Nr. 14 | Sinzheim |
HRB Nr. 15 | Sinzheim |
HRB Nr. 16 | Baden-Baden-Varnhalt |
HRB Nr. 17 | Bühl |
HRB Nr. 18 (Erweiterung) | Bühl-Balzhofen |
HRB Nr. 19 | Bühl |
HRB Nr. 20 | Bühl |
HRB Nr. 21 | Bühl-Weitenung, Baden-Baden-Steinbach |
HRB Nr. 22 | Baden-Baden-Haueneberstein |
HRB Nr. 23 | Baden-Baden-Haueneberstein, Oos |
Retentionsgebiete Sandbach I, II, (III noch nicht in Funktion) | Bühl, Sinzheim |
Retentionsgebiet Tiefwiesengraben, Morgengraben, Pfriemengraben (noch nicht vollständig in Funktion) | Baden-Baden- Haueneberstein, Oos |
§ 4 Verbandsaufgaben
(1) Der Zweckverband Hochwasserschutz hat folgende Aufgaben im Verbandsgebiet:
1. Verbesserung des Hochwasserschutzes durch:
- Neubau, Erweiterung und Sanierung von Hochwasserrückhaltebecken
- Schaffung von Retentionsräumen
- Hochwasserschutzmaßnahmen wie Ausbau, Sanierung und Renaturierung der im Verbandsgebiet befindlichen Gewässer auf der Grundlage der von der Verbands-versammlung beschlossenen Hochwasserschutzkonzeptionen und Planungen.
2. Unterhaltung der Verbandsanlagen und Verbandsgewässer nach § 3, soweit nicht Ver-pflichtungen Dritter bestehen. Verdolte Gewässerstrecken, Durchlässe und Brückenbauwerke werden von den jeweiligen Verbandsmitgliedern selbst unterhalten, auch wenn diese vom Zweckverband Hochwasserschutz erstellt worden sind.
3. Erstellung und Unterhaltung der für die Erfüllung der Verbandsaufgaben notwendigen sonstigen Anlagen und Einrichtungen.
(2) Bei der Erfüllung der Verbandsaufgaben ist ein optimaler Hochwasserschutz anzustreben. Von diesem Schutz profitieren auch die Unterlieger, da überörtliche Gewässerschienen entlastet werden. Auf Grund der topographischen Lage des Verbandsgebiets in der Vorbergzone wird auch das von dort ankommende Hoch-wasser aufgefangen.
(3) Der Zweckverband Hochwasserschutz erstrebt keinen Gewinn.
§ 5 Pflichten der Verbandsmitglieder
(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, den Zweckverband Hochwasserschutz bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Sie leisten Amtshilfe im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Soweit erforderlich sind sie zum Abschluss von Gestattungsverträgen, Grundstücks- und Wegenutzungsverträgen o. ä. verpflichtet.
(2) Veränderungen, welche sich auf die Verbandsanlagen auswirken, deren Wirksamkeit beeinträchtigen können oder die Erfüllung der Verbandsaufgaben erschweren können, sind dem Zweckverband Hochwasserschutz durch die Verbandsmitglieder unver-züglich anzuzeigen.
(3) Entstehen durch den Verstoß gegen die Pflichten der Absätze 1 und 2 Schäden an den Verbandsanlagen oder den Verbandsgewässern, ist das Verbandsmitglied zum Ersatz des Schadens verpflichtet, in dessen Gemarkungsbereich die Schadensursache entstanden ist. Der Zweckverband Hochwasserschutz ist in diesem Zusammenhang von den Ansprüchen Dritter, insbesondere für Schäden an Wasserläufen, Grundwasser, Boden und Luft, freizustellen.
II. Verfassung und Verwaltung des Verbands
Auf die Verfassung und Verwaltung des Zweckverbands finden die Bestimmungen der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg Anwendung soweit sich aus dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) und dieser Satzung nichts anderes ergibt. Eigenbetriebsrecht (§ 20 GKZ) wird nicht angewendet.
§ 6 Organe
(1) Organe des Zweckverbands Hochwasserschutz sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende. Hauptorgan ist die Verbandsversammlung.
§ 7 Aufgaben der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung legt die Grundsätze für die Verwaltung des Zweck-verbands Hochwasserschutz fest. Sie entscheidet über alle Angelegenheiten des Verbands, soweit nicht der/die Verbandsvorsitzende kraft Gesetzes oder auf Grund dieser Verbandssatzung zuständig ist oder ihm die Verbandsversammlung bestehende Aufgaben überträgt. Die Verbandsversammlung überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse durch den Verbandsvorsitzenden.
(2) Die Verbandsversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) den Erlass und die Änderung von Satzungen
b) den Erlass der Haushaltssatzungen und Nachtragssatzungen
c) die Feststellung der Jahresrechnung und Entlastung des Verbandsvorsitzenden
d) die Wahl des Verbandsvorsitzenden und dessen/deren Stellvertretung
e) die Gewährung von Krediten und Übernahme von Bürgschaften
f) die Aufnahme von Krediten
g) die Vergabe von Lieferungen und Leistungen zur Ausführung von Vorhaben des
Vermögenshaushalts, ab einem Betrag der im Einzelfall 100.000,00 € übersteigt
h) die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Vermögenshaushalt ab einem Betrag der im Einzelfall 50.000,00 € übersteigt
i) die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen ab einem Betrag der im Einzelfall 5.000,00 € übersteigt
j) die Veräußerung von beweglichem Vermögen ab einem Betrag der im Einzelfall 5.000,00 € übersteigt
k) den Erwerb, die Veräußerung, den Tausch und die dingliche Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten ab einem Betrag der im Einzelfall 100.000,00 € übersteigt, sofern keine generelle Ermächtigung für bestimmte Baumaßnahmen erteilt wurde
l) den Abschluss von Verträgen über die Nutzung von Grundstücken ab einem monatlichen Miet- oder Pachtwert der 5.000,00 € übersteigt
m) die Abwicklung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen ab einem Streitwert oder Wert des Nachgebens der im Einzelfall 50.000,00 € übersteigt
n) die Aufnahme neuer Mitglieder, das Ausscheiden von Mitgliedern, die Auflösung des Verbands.
§ 8 Zusammensetzung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Oberbürgermeistern der Städte Baden-Baden und Bühl und dem Bürgermeister der Gemeinde Sinzheim. Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle eine allgemeine Stellvertretung oder ein beauftragter Bediensteter nach § 53 Absatz 1 der Gemeindeordnung.
(2) Die Verbandsmitglieder können ihren Vertretungen Weisungen erteilen.
(3) Ortsvorsteher und Ortsbeauftragte aus den Ortsteilen der Verbandsmitglieder können an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 9 Stimmverteilung
(1) Die maximale Anzahl der Stimmen für die Beschlüsse der Verbandsversammlung beträgt 100. Die Stimmen verteilen sich wie folgt:
Stadt Baden-Baden 39 Stimmen, Stadt Bühl 45 Stimmen und Gemeinde Sinzheim 16 Stimmen.
(2) Die Stimmenzahl eines Verbandsmitglieds ändert sich entsprechend, wenn sich der Anteil des Mitglieds am Unterhaltungskostenschlüssel nach § 18 ändert. Ein Verbandsmitglied kann maximal 49 Stimmen haben. Sollte der Anteil eines Mitglieds am Unterhaltungskostenschlüssel größer als 49 sein, wird die Anzahl der die Zahl 49 übersteigenden Stimmen prozentual im Verhältnis zwischen den beiden anderen Verbandsmitgliedern verteilt.
§ 10 Einberufung der Sitzungen, Geschäftsgang der Verbandsversammlung
(1) Der Verbandsvorsitzende beruft die Verbandsversammlung schriftlich mit an-gemessener Frist ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit. Die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen sind beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.
(2) Die Verbandsversammlung ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Sie soll jedoch mindestens zweimal pro Jahr einberufen werden. Die Verbands-versammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Verbandsmitglied dies schriftlich mit Angabe des Verhandlungsgegenstands beantragt.
(3) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzung sind rechtzeitig ortsüblich bekannt zu machen. In Notfällen kann die Verbandsversammlung ohne Frist, formlos und nur mit Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden. Eine Bekanntmachung ist dann nicht erforderlich.
(4) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern. Über Gegenstände bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nichtöffentlich verhandelt werden.
(5) Für den Geschäftsgang gelten im Übrigen die Vorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der jeweils geltenden Fassung.
§ 11 Beschlussfassung
(1) Die Verbandsversammlung kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der Offenlegung oder im schriftlichen Verfahren beschlossen werden. Ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied widerspricht.
(2) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verbandsmitglieder anwesend ist und diesen mindestens die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmen zustehen.
(3) Ist die Verbandsversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, muss der Verbandvorsitzende unverzüglich eine zweite Sitzung einberufen, in der die Verbandsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder und deren Stimmenzahl beschließt. Bei der Einberufung der zweiten Sitzung ist hierauf hinzuweisen.
(4) Die Verbandsversammlung beschließt durch Abstimmungen und Wahlen. Sie stimmt in der Regel offen ab. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
(5) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmen erhalten hat.
(6) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Verbandsversammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Verbandsvorsitzenden, einem Vertreter der Verbandsmitglieder, die an der Sitzung teilgenommen haben und dem Verbandsgeschäftsführer zu unterzeichnen.
(7) Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung der Verbandsversammlung die Vorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der jeweils geltenden Fassung.
§ 12 Verbandsvorsitzender
(1) Der Verbandsvorsitzende hat den Vorsitz in der Verbandsversammlung. Er leitet die Verbandsverwaltung und vertritt den Zweckverband Hochwasserschutz. Der Verbandsvorsitzender ist unabhängig von der betragsmäßigen Höhe eines Rechtsgeschäfts von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Insichgeschäft) befreit. Der Verbandsvorsitzende bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung vor und vollzieht die Beschlüsse.
(2) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zur einer formlos und ohne Frist einberufenen Sitzung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbands-vorsitzende an Stelle der Verbandsversammlung. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Verbandsmitgliedern unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Verbandsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz, durch die Verbandssatzung oder von der Verbandsversammlung übertragenen Aufgaben.
(4) Geschäfte der laufenden Verwaltung sind insbesondere:
a) die Bewirtschaftung der im Ergebnishaushalt veranschlagten Einnahmen und Ausgaben
b) die Vergabe von Lieferungen und Leistungen zur Ausführung von Vorhaben des Finanzhaushalts bis zu einem Betrag in Höhe von 100.000,00 € im Einzelfall
c) die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zu einem Betrag in Höhe von 50.000,00 € im Einzelfall
d) die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen bis zu einem Betrag in Höhe von 5.000,00 € im Einzelfall
e) die Einstellung, Entlassung und sonstigen personalrechtlichen Entscheidungen im Bereich der Beschäftigten des Verbands
f) die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu einem Betrag in Höhe von 5.000,00 € im Einzelfall
g) der Erwerb, die Veräußerung und der Tausch sowie die dingliche Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten bis zu einem Wert in Höhe von 100.000,00 € im Einzelfall, sofern keine generelle Ermächtigung für bestimmte Baumaßnahmen erteilt wurde
h) der Abschluss von Verträgen über die Nutzung von Grundstücken bis zu einem monatlichen Miet- und Pachtwert in Höhe von 5.000,00 € im Einzelfall
i) die Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des Höchstbetrages der Haus-haltssatzung
j) die Abwicklung von Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss von Vergleichen mit einem Streitwert oder Wert des Nachgebens in Höhe bis 50.000,00 € im Einzelfall
(5) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden für die Dauer von fünf Jahren von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Verbandsvorsitzender soll der gesetzliche Vertreter eines Verbandsmitglieds sein. Das Amt des Verbandsvorsitzenden oder des Stellvertreters endet bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Verbandsversammlung. In diesem Falle sind Neuwahlen durchzuführen.
§ 13 Bedienstete
Der Zweckverband Hochwasserschutz kann die zur Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlichen Bediensteten einstellen. Er ist berechtigt, hauptamtliche Beamte zu ernennen.
§ 14 Verbandsgeschäftsführer und Verbandsrechner
(1) Die Verbandsversammlung bestellt einen Verbandsgeschäftsführer und für die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung einen Verbandsrechner.
(2) Der Verbandsgeschäftsführer und der Verbandsrechner erhalten für ihre Tätigkeit, sofern sie als geringfügige Beschäftigung und nicht im Hauptamt ausgeführt wird, eine Vergütung, deren Höhe die Verbandsversammlung festlegt. Die Verbands-versammlung kann weitere Vergütungen für Beschäftigte eines Verbandsmitglieds festlegen, wenn diese regelmäßig nebenberuflich Arbeiten für den Verband erledigen.
(3) Für die Vergütungen nach Absatz 2 wird von der Pauschalversteuerung nach § 40 a Einkommensteuergesetz Gebrauch gemacht. Die Lohn- und Kirchensteuer sowie die Sozialversicherung werden vom Verband getragen. Für die Sozialversicherung gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
§ 15 Sitzungsgelder
Die Gewährung von Sitzungsgeldern und die Gewährung der Aufwandsentschädigung
für den Verbandsvorsitzenden sind durch Satzung zu regeln.
§ 16 Öffentliche Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbands sind durch Satzung zu regeln.
III. Deckung des Aufwands
§ 17 Anschaffungs- und Herstellungskosten
(1) Die Kosten für die Anschaffung und die Herstellung der Verbandsanlagen und Verbandseinrichtungen hat der Zweckverband Hochwasserschutz zu tragen. Die vom Verband erstellten Anlagen sind Eigentum des Zweckverbands. Der nicht durch Zuwendungen gedeckte Aufwand wird dem Verband von den Mitgliedern in voller Höhe oder entsprechend dem jeweils von der Verbandsversammlung festgelegten Umlageschlüssel (Vorteilsausgleich) zur Verfügung gestellt. Gleiches gilt für die Zins- und Tilgungsumlage für aufgenommene Darlehen.
Folgende Baukostenschlüssel für die Investitionszuschüsse der Verbandsmitglieder und für die entsprechenden Zins- und Tilgungsumlagen für die jeweilige Maßnahme werden festgelegt:
Sanierung der HRB 1 bis 21 Baden-Baden 65 %, Bühl 28 %, Sinzheim 7 %
Sanierung der HRB 22 und 23 Baden-Baden 100 %, Bühl 0 %, Sinzheim 0 %
Ausbau Steinbach Baden-Baden 92 %, Bühl 8 %, Sinzheim 0 %
Ausbau Sandbach Baden-Baden 22 %, Bühl 36 %, Sinzheim 42 %
Für den Erwerb von beweglichen Sachen gilt der Kostenschlüssel nach § 18:
Baden-Baden 39 %, Bühl 45 %, Sinzheim 16 %.
Im Übrigen kann die Verbandsversammlung im jeweiligen Haushaltsplan weitere Kostenschlüssel festlegen.
(2) Sofern die Verbandsversammlung keinen Schlüssel für die Finanzierung der Investitionen festlegt, sind diese zu 100 % von dem Mitglied zu tragen, in dessen Gemarkung die Anlage bzw. die Einrichtung liegt.
§ 18 Betriebs- und Unterhaltungskosten
(1) Die laufenden Betriebs- und Unterhaltungskosten (konsumtive Aufwendungen ohne Zinsaufwendungen) werden von den Verbandsmitgliedern anteilig nach dem von der Verbandsversammlung festgelegten Unterhaltungskostenschlüssel wie folgt getragen:
Baden-Baden 39 %, Bühl 45 %, Sinzheim 16 %
(2) Der Maßstab für die Berechnung des Unterhaltungskostenschlüssels setzt sich wie folgt zusammen:
a) Gewässerlängen der Verbandsgewässer und Volumina der Hochwasserrück-haltebecken und Retentionsgebiete
b) Einzugsgebietsflächen, aufgeteilt nach Bebauung (Belastungsfaktor 0,6), Acker und Wiese (Belastungsfaktor 0,2), Reben (Belastungsfaktor 0,3) und Wald (Belastungsfaktor 0,05)
(3) Der nach Absatz 2 errechnete Unterhaltungskostenschlüssel wird von der Verbandsversammlung festgelegt. Eine Neuberechnung des Schlüssels erfolgt, wenn sich die Verteilung der Maßstäbe nach Absatz 2 auf den Gemarkungen der Mitglieder wesentlich verändert hat.
(4) Für die Abschreibungen, gekürzt um die Auflösungsbeträge aus Kapital- und Ertragszuschüssen, wird eine Abschreibungsumlage erhoben. Etwaiger Liquiditätszufluss aus der Abschreibungsumlage wird für die Kredittilgung herangezogen (Verringerung der Tilgungsumlage).
Der Aufwand für Abschreibungen wird entsprechend dem Unterhaltungs-kostenschlüssel wie folgt gedeckt:
Baden-Baden 39 %, Bühl 45 %, Sinzheim 16 %
§ 19 Deckung des Finanzbedarfs
Zur Deckung des Finanzbedarfs leisten die Verbandsmitglieder auf Anforderung des Zweckverbands Hochwasserschutz die dem voraussichtlich erforderlichen Gesamtbetrag entsprechenden Abschlagszahlungen. Überzahlte Beträge aus Herstellungskosten dürfen für die Finanzierung von Investitionen verwendet werden.
§ 20 Satzungen
Der Zweckverband Hochwasserschutz erlässt die für die Wahrnehmung der Verbands-aufgaben erforderlichen Satzungen für das Verbandsgebiet. Er trifft die im Geltungsbereich der Satzungen liegenden Maßnahmen und Entscheidungen. Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, den Verband im Rahmen ihrer Zuständigkeit hierbei zu unterstützen.
§ 21 Aufnahme weiterer Mitglieder
Die Aufnahme weiterer Mitglieder kann von der Verbandsversammlung nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
§ 22 Ausscheiden von Mitgliedern
(1) Das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds ist nur mit Zustimmung aller übrigen Mitglieder zulässig.
(2) Das ausscheidende Mitglied haftet für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Zweckverbands. Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung am Verbandsvermögen besteht nicht.
§ 23 Auflösung des Zweckverbands
(1) Der Verband kann nur mit der Zustimmung aller Verbandsmitglieder aufgelöst werden.
(2) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Verbands auf die einzelnen Mitglieder im Verhältnis des jeweiligen Umlageschlüssels nach § 17 über.
(3) Hauptamtliche Beamte und unkündbare Beschäftigte des Zweckverbands sind von den Verbandsmitgliedern mit sämtlichen Folgelasten zu übernehmen.
(4) Der Verband gilt auch nach seiner Auflösung als fortbestehend, solange die Abwicklung und Auflösung dies erfordert. Die Verbandsversammlung entscheidet über die zur Abwicklung im Einzelnen notwendig werdenden Maßnahmen.
§ 24 Änderung der Verbandssatzung
Die Änderung der Verbandssatzung kann von der Verbandsversammlung nur mit Zustimmung aller Verbandsmitglieder beschlossen werden.
§ 25 Haftung
Ist der Verband Dritten gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet, so haften, falls der Verursacher nicht festgestellt werden kann, die Mitglieder des Verbands anteilig nach Maßgabe des Unterhaltungskostenschlüssels gemäß § 18. Das Gleiche gilt für Schäden, die dem Verband durch Verbandsmitglieder oder Dritte entstehen.
§ 26 Inkrafttreten der Verbandssatzung
Diese Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verbandssatzung vom 27.03.2003, mit allen späteren Änderungen, zuletzt geändert am 15.11.2017 außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Verband geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt insbesondere dann nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung nach der GemO verletzt worden sind.
Bühl, den 04.12.2020
Der Verbandsvorsitzende:
gez. Hubert Schnurr, Oberbürgermeister